Von der Anstellung bis zur Emeritierung
Begrüssungsanlass und Personalführung
Für alle neuen Mitarbeitenden aus Verwaltung sowie Forschung und Lehre findet zweimal jährlich der Begrüssungsanlass „Universität auf einen Blick“ statt. Für Führungskräfte werden regelmässig Kurse zur Personalführung angeboten. Ausserdem werden neu eintretende Führungskräfte zum Willkommensseminar eingeladen, in dem Inhalte und Instrumente zu den Bereichen Personalführung, Planung und Finanzen vermittelt werden.
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Führen an Hochschulen
Entdecken Sie Möglichkeiten, sich in hochschulspezifischen Leadership-und Management-Themen zu engagieren, um wirkungsvoll, effizient und nachhaltig zu führen. Im Netzwerk von Führungspersonen können Sie sich austauschen und Ihre Führungskompetenzen erweitern. Gemeinsam mit engagierten Mitarbeitenden erreichen Sie ambitionierte Ziele.
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Reglemente, Richtlinien, Weisungen
Die Universität Bern ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. In der Rechtssammlung finden Sie die gesetzlichen Grundlagen der Universität Bern sowie Reglemente und Weisungen von Universität und Kanton in den Bereichen Organisation Universität, Studium, Personal, Betrieb und Qualität. Relevante Links zur Anstellung:
Gesetz, Statut und Verordnung über die Universität Bern (UniG, Unist, UniV)
Personalgesetz (PG)
Personalverordnung (PV)
Richtlinien zu Aufgaben und Anstellung von ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren
Richtlinien zu Aufgaben und Anstellung von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track
Übersicht über die wichtigsten Aufgaben der geschäftsführenden Instituts-Direktorinnen und -Direktoren
Befristung
- Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren sind öffentlich-rechtlich und grundsätzlich unbefristet angestellt, bei einer gegenseitigen Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf Ende eines Semesters.
- Assistenzprofessorinnen und -professoren mit Tenure Track werden zunächst für vier Jahre angestellt. Die Anstellung kann um weitere zwei Jahre weitergeführt werden. Massgeblich ist eine positive Evaluation gestützt auf die Qualifikationskriterien. Ein Anspruch auf Weiterführung der Assistenzprofessur mit Tenure Track besteht nach der ersten Anstellungsphase nicht.
- Bei Assistenzprofessorinnen und -professoren ohne Tenure Track ist die Dauer der Anstellung unabhängig vom Beschäftigungsgrad auf vier Jahre befristet. Sie kann nach einer Evaluation durch die Fakultät in begründeten Fällen um höchstens zwei weitere Jahre verlängert werden.
Gehalt und Gehaltsentwicklung
Jede Funktion wird aufgrund ihres Arbeitswertes im Rahmen der Gehaltsklassen 1 bis 30 eingereiht. Das individuelle Gehalt wird aufgrund der bisherigen Tätigkeiten in den Gehaltsstufen 1 bis 80 (plus 6 Einstiegsstufen) festgelegt. Es besteht kein Anspruch auf Gehaltsaufstieg. Für Funktionen ohne Leistungsbeurteilung legt der Regierungsrat den Anteil der Gehaltssumme fest, der für den generellen und individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht.
13. Monatsgehalt
Das 13. Monatsgehalt wird je zur Hälfte im Juni und im Dezember ausbezahlt. Bei Stellenantritt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf anteilmässige Ausrichtung.
Sozialzulagen
Als Sozialzulagen gelten die Familien-und die Betreuungszulagen. Sie werden in 12 Monatsraten ausbezahlt. Tatsachen, die einen Anspruch auf Sozialzulagen begründen, verändern oder aufheben, sind der Personalabteilung umgehend zu melden. Die gültigen Ansätze der Sozialzulagen finden Sie unter www.intern.unibe.ch.
Altersvorsorge
Die Altersvorsorge in der Schweiz basiert auf dem Drei-Säulen-Prinzip:
- Staatliche Vorsorge-, Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
- Berufliche Vorsorge, Pensionskasse, zusammen mit dem Arbeitgeber
- Private Vorsorge
Grundsätzliche Informationen zum Drei-Säulen-Prinzip finden Sie bspw. auf www.ch.ch: Die 3 Säulen der Altersvorsorge in der Schweiz: AHV, PK, 3a/b.
Bernische Pensionskasse
Die Bernische Pensionskasse (www.bpk.ch) versichert die im Kantonsdienst stehenden Personen obligatorisch gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Es ist möglich, den Rentenanspruch durch einen freiwilligen Einkauf zu verbessern. Das Vorsorgereglement BPK ist unter https://bpk.ch/publikationen abrufbar.
Krankenkasse
Der Beitritt zur Krankenpflege-Grundversicherung ist in der Schweiz zwingend. Die Krankenversicherung ist Privatsache, die Universität als Arbeitgeberin beteiligt sich nicht daran. Informationen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung und das Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer sind auf der Website des Bundesamts für Gesundheit abrufbar.
Unfallversicherung
Sie sind durch die Universität Bern gegen Betriebs-und Nichtbetriebsunfall versichert.
Forschungsurlaub
Dozierende können gründsätzlich einen Forschungsurlaub beantragen (Art. 53f UniV). Die Universitätsleitung kann Dozierenden im Einvernehmen mit der zuständigen Fakultät einen solchen gewähren, damit sie frei von Lehrverpflichtungen wissenschaftlich arbeiten können.
Emeritierung
Für ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren endet das Arbeitsverhältnis am Ende des Semesters, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden, oder mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer. Die Universitätsleitung kann den Rücktritt ausnahmsweise auf Ende des Monats bewilligen, in dem die betroffene Person das 65. Altersjahr vollendet. (Art. 68 UniV).